Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen
Kormoran VO-NRW§ 6 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Stand: 26.08.2026
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.