Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen

Kormoran VO-NRW

§ 6 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

§ 5 § 7